Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zu §. 6.Zu Paragraph 6,
Die von Viehversendern geforderte wiederholte Desinfection der zur Beförderung ihres Viehes bestimmten Wagen hat in der Regel nach den in dieser Verordnung bezeichneten Verfahren ausgeführt zu werden. Die Anwendung eines anderen Desinfectionsverfahrens bedarf einer Vereinbarung mit der Bahnverwaltung.
Schlagworte
Desinfektion, Desinfektionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004911