Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
21.10.1945 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 109/1879 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.10.194531.12.2004 RGBl. Nr. 109/1879 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 109 aus 1879, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.10.1945RGBl. Nr. 109/1879

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zu Paragraph 8,

Behufs des im Paragraph 8, des Gesetzes geforderten Nachweises rücksichtlich der sub a), b), c) bezeichneten Rohstoffe sind der Transportunternehmung Ursprungscertificate beizubringen, welche für die sub a) angeführten Objecte der Gemeindevorsteher, für die sub b) bezeichneten Stoffe der landesfürstliche Thierarzt, dem die Aufsicht eines solchen Schlachthauses übertragen wird, für die sub c) genannten thierischen Theile, sowie für das zum menschlichen Genusse geeignete Fleisch geschlachteter lungenseuchekranker Rinder (Gesetz vom 14. August 1886, RGBl. Nr. 171) die Seuchencommission auszustellen hat.

Die politischen Landesbehörden haben sowohl von dem ersten Ausbruche als auch von dem Erlöschen der Rinderpest im Lande, alle Eisenbahngesellschaften und Dampfschifffahrts-Unternehmungen ungesäumt zu verständigen.

Ebenso hat jede politische Landesbehörde von dem zu ihrer Kenntniß gelangten ersten Ausbruche oder dem Erlöschen der Rinderpest im benachbarten Auslande, den gedachten Verkehrsanstalten sofort Mittheilung zu machen.

Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 8, a) des Gesetzes muß bei Transporten thierischer Producte, welche über Contumazanstalten eingebracht werden, die Desinfection der Transportmittel jedesmal stattfinden. Diese Art der Provenienz ist durch die contumazämtliche Bescheinigung nachzuweisen.

Bei Beförderung gesalzener Häute ist eine Desinfection nicht nothwendig.

Schlagworte

Ursprungszertifikat, Seuchenkommission

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1879/109/P8/NOR40004913