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Art. 1

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1999 — RGBl. Nr. 36/1901 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.197531.12.1999 RGBl. Nr. 36/1901 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 36 aus 1901, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975RGBl. Nr. 36/1901

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Auf Grund des Paragraph 6, des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verboten, ungenießbare Gegenstände, wie z. B. Metall- oder Holztheile, in zum Verkaufe bestimmte Esswaren einzuschließen oder mit denselben derart zu verbinden oder zu vermischen, daß diese Gegenstände unversehens mitverzehrt und hiedurch Gesundheitsstörungen hervorgerufen werden können.

Auch wird das Verkaufen und Feilhalten derartiger Esswaren verboten.

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Gesetzesnummer

10010165

Dokumentnummer

NOR12128883

Alte Dokumentnummer

N8190131614L