Kurztitel
Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 36/1901 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 36 aus 1901, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verboten, ungenießbare Gegenstände, wie z. B. Metall- oder Holztheile, in zum Verkaufe bestimmte Esswaren einzuschließen oder mit denselben derart zu verbinden oder zu vermischen, daß diese Gegenstände unversehens mitverzehrt und hiedurch Gesundheitsstörungen hervorgerufen werden können.Auf Grund des Paragraph 6, des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verboten, ungenießbare Gegenstände, wie z. B. Metall- oder Holztheile, in zum Verkaufe bestimmte Esswaren einzuschließen oder mit denselben derart zu verbinden oder zu vermischen, daß diese Gegenstände unversehens mitverzehrt und hiedurch Gesundheitsstörungen hervorgerufen werden können.
Auch wird das Verkaufen und Feilhalten derartiger Esswaren verboten.
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.