Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 30/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 30 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Den politischen Bezirksbehörden obliegt es, in Fällen, in welchen nach der Vorschrift der Punkte 2 b) und 3 des § 1 dieser Verordnung die verschärfte Art der Desinfektion Platz zu greifen hat, die erforderliche Anordnung rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekannt zu geben, beziehungsweise die letzteren von dem Auftreten und Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 Kilometer von der betreffenden Station entfernten Orte sofort zu verständigen. Den politischen Bezirksbehörden obliegt es, in Fällen, in welchen nach der Vorschrift der Punkte 2 b) und 3 des Paragraph eins, dieser Verordnung die verschärfte Art der Desinfektion Platz zu greifen hat, die erforderliche Anordnung rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekannt zu geben, beziehungsweise die letzteren von dem Auftreten und Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 Kilometer von der betreffenden Station entfernten Orte sofort zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR40005943