Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zurücknahme der Konzession
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder
wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2)Absatz 2,Die Konzession ist zu entziehen, wenn
beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,
die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oderdie im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260763