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§ 30 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2006 — BGBl. I Nr. 41/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute29.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 41/2006
§ 3003.03.200128.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 16/2001
§ 3001.01.198502.03.2001 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

29.03.2006BGBl. I Nr. 41/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
  3. Absatz 2,Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.
  4. Absatz 3,Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40076139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P30/NOR40076139