Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Betriebseinstellung
§ 39.Paragraph 39,
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17 b,) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260773