Rechtstracker.at

§ 47 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 4701.08.200228.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 4701.01.198531.07.2002 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Ablehnung ohne weiteres Verfahren

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die persönliche Eignung gemäß Paragraph 3, oder die sonstigen Erfordernisse gemäß Paragraph 46, nicht erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder
    3. Ziffer 3
      ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder
    5. Ziffer 5
      in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 502/1984

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P47/NOR40260779