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§ 7 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 716.04.196028.03.2024 BGBl. Nr. 86/1960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Apothekenbetriebsordnung und Arzneitaxe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
    3. Ziffer 3
      die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    4. Ziffer 4
      die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
    6. Ziffer 6
      die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    7. Ziffer 7
      die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
    8. Ziffer 8
      die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, und
    10. Ziffer 10
      die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260748

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P7/NOR40260748