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§ 20 TSG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 36/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200830.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 36/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 2001.10.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2013.03.197430.09.2003 BGBl. Nr. 141/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 36/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
    1. Litera a
      das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
    2. Litera b
      das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
    3. Litera c
      das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    4. Litera d
      das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
    5. Litera e
      das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
    6. Litera f
      das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
    7. Litera g
      das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
    8. Litera h
      die Feststellung des vom Verbot nach Litera c, erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
  2. Absatz 2,Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:
    1. Litera a
      das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. Litera b
      das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. Litera c
      die namentliche Anführung der vom Verbot nach Litera a, erfassten Personen.
  3. Absatz 3,Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera b, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. Litera a
      Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. Litera b
      Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, Litera a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Schlagworte

Feuerwehreinsatz

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P20/NOR40096223