Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
21.10.1945 bis 28.02.2006 — RGBl. Nr. 38/1910 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.10.194528.02.2006 RGBl. Nr. 38/1910 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzeigepflicht für die Furunkulose der Fische

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 38 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.10.1945RGBl. Nr. 38/1910

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Die Furunkulose der Fische wird unter die anzeigepflichten Tierseuchen im Sinne des Paragraph 16, des Gestzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, eingereiht und haben demgemäß auf diese Seuche die die Anzeigepflicht betreffenden Bestimmungen des Paragraph 17, desselben Gesetzes Anwendung zu finden.

Der Gemeindevorsteher hat, sobald eine Anzeige im Sinne dieser Vorschriften an ihn gelangt, sofort zu veranlassen, daß zur Konstatierung der Seuche krankhafte Veränderungen zeigende Fische an hiezu zu bestimmende Anstalten eingesendet werden, falls dies seitens der Besitzer selbst nicht schon geschehen sein sollte. Von der Entsendung des Amtstierarztes zur Konstatierung der Seuche hat die politische Behörde in der Regel Umgang zu nehmen.

Die Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht der Furunkulose erregen, ist in der Beilage enthalten.

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010174

Dokumentnummer

NOR40004642

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1910/38/A1/NOR40004642