Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 10.Paragraph 10,
Obmann
Der neugewählte Ausschuß wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes für die Zeit seiner eigenen Funktionsdauer aus seiner Mitte mit absoluter, nach Köpfen zu berechnenden Stimmenmehrheit der Anwesenden den Obmann und dann dessen Stellvertreter. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit so entscheidet die engere Wahl, bei Stimmengleichheit in dieser das Loos.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046018