Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 11.Paragraph 11,
Annahme der Wahl
Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im § 19 der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im Paragraph 19, der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.
Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden.
Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046019