Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der sanitätspolizeilichen Obduktion dürfen nur Sachverständige und die notwendigen Hilfspersonen anwesend sein.
Der behandelnde Arzt ist, sofern dies tunlich, von Zeit und Ort der Abhaltung der Obduktion mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, der Obduktion beizuwohnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12129119
alte Dokumentnummer
N8191412125I