Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Obduktion ist in der zum Sterbeort gehörigen Leichenkammer oder in der nächstgelegenen Prosektur, wenn keine Leichenkammer oder Prosektur zur Verfügung steht, in einem anderen, in sanitärer Hinsicht geeigneten Raume vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12129120
Alte Dokumentnummer
N8191412126I