Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 23.02.1915 — RGBl. Nr. 39/1915 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute23.02.1915 RGBl. Nr. 39/1915 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.02.1915RGBl. Nr. 39/1915

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 10,

Die Absonderung einer Person wegen Erkrankung an Aussatz ist von der politischen Bezirksbehörde dem Bezirksgerichte des Wohnortes des Abgesonderten und, wenn dieser nicht bekannt oder im Auslande gelegen ist, dem Bezirksgericht anzuzeigen, in dessen Sprengel der Ort der Absonderung liegt. Die Anzeige ist binnen 48 Stunden nach Einleitung der Absonderung zu erstatten und soll die Feststellung veranlassen, ob Vorkehrungen zum Schutze der Interessen des Abgesonderten oder unter seiner Obhut stehender Personen notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR12129144

alte Dokumentnummer

N8191537395L