Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 39/1915
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die von der politischen Bezirksbehörde auf Grund des § 21 des Gesetzes verfügte Bezeichnung von Häusern oder Wohnungen hat durch Tafeln zu erfolgen, die in schwarzen, gut lesbaren Schriftzeichen, womöglich auf gelbem Grunde, den Namen der betreffenden Infektionskrankheit tragen. Die Höhe der Schriftzeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 Zentimeter zu betragen.Die von der politischen Bezirksbehörde auf Grund des Paragraph 21, des Gesetzes verfügte Bezeichnung von Häusern oder Wohnungen hat durch Tafeln zu erfolgen, die in schwarzen, gut lesbaren Schriftzeichen, womöglich auf gelbem Grunde, den Namen der betreffenden Infektionskrankheit tragen. Die Höhe der Schriftzeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 Zentimeter zu betragen.
Diese Tafeln sind an augenfälligen Stellen anzubringen und bei Nacht entsprechend zu beleuchten.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12129145
alte Dokumentnummer
N8191537396L