Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 241/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003StGBl. Nr. 241 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.
(2)Absatz 2,Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen Gegenstände Vormerkungen zu führen.
(3)Absatz 3,Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten Gegenstände zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12129152
Alte Dokumentnummer
N8191937403L