Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 241/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003StGBl. Nr. 241 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.Die auf Grund des Entgelttarifes nach Absatz 3, zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten.
(5)Absatz 5,Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl. I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.Besitzer von Gegenständen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR40019334