Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 72/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611.07.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 72/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003
§ 601.12.197710.07.2001 BGBl. Nr. 660/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 241 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.07.2001BGBl. I Nr. 72/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des Entgelttarifes nach Absatz 3, zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten.
  5. Absatz 5,Besitzer von Gegenständen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019334

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/241/P6/NOR40019334