Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 7.
Das ständige Komitee besteht aus den von den Regierungen dazu bestimmten Mitgliedern. Jeder beteiligte Staat ist in dem ständigen Komitee durch ein Mitglied vertreten. Die Vertretung eines Staates kann dem Vertreter eines anderen Vertragsstaates übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, daß die Zahl der Mitglieder nicht weniger als fünfzehn beträgt.
Das Stimmrecht in dem ständigen Komitee ist das gleiche wie nach Artikel 3 für die Generalversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129163
Alte Dokumentnummer
N8192016081L