Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 8.
Das ständige Komitee wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für den Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist gestattet. Das Komitee bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; setzt den Ausgabenvorschlag des Instituts innerhalb der Grenzen des ihm von der Generalversammlung zur Verfügung gestellten Betrages fest; ernennt die Beamten und Angestellten seines Bureaus und entläßt sie.
Der Generalsekretär des ständigen Komitees ist zugleich Sekretär der Generalversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129164
Alte Dokumentnummer
N8192016082L