Norm Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmten Stoffe× ▾ ‹›Gliederung Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmten Stoffe Fassungen (Gesetz) ab 01.07.1975 — BGBl. Nr. 925/1922 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.07.197531.12.1999 BGBl. Nr. 925/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.07.1975 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel I.Art. 1Art. 2Artikel II.