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§ 15

Fassungen
ab 01.08.1922 — LGVBlTir. Nr. 77/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.08.1922 LGVBlTir. Nr. 77/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

LGVBlTir. Nr. 77/1922

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1922LGVBlTir. Nr. 77/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 15,

Einbeziehung und Ausscheidung einzelner Grundstücke und Objekte

Die Genossenschaftsversammlung beantragt die Einbeziehung von Grundstücken und Objekten, welche bisher dem Genossenschaftsverbande noch nicht angehörten, ebenso der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten, welche durch den Zweck des Unternehmens geschützt und gesichert erscheinen. Ebenso kann die Genossenschaftsversammlung Grundstücke und Objekte aus dem Genossenschaftsverbande ausscheiden. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen den Willen der Mehrheit ist nur im Falle des Paragraph 63,, Wasserrechtsgesetz, zulässig, d. h. wenn für die ausscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zutage treten müssen, nicht erreicht worden ist. Hierüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046058