Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft
Kundmachungsorgan
LGVBlTir. Nr. 77/1922
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 15.Paragraph 15,
Einbeziehung und Ausscheidung einzelner Grundstücke und Objekte
Die Genossenschaftsversammlung beantragt die Einbeziehung von Grundstücken und Objekten, welche bisher dem Genossenschaftsverbande noch nicht angehörten, ebenso der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten, welche durch den Zweck des Unternehmens geschützt und gesichert erscheinen. Ebenso kann die Genossenschaftsversammlung Grundstücke und Objekte aus dem Genossenschaftsverbande ausscheiden. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen den Willen der Mehrheit ist nur im Falle des § 63, Wasserrechtsgesetz, zulässig, d. h. wenn für die ausscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zutage treten müssen, nicht erreicht worden ist. Hierüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.Die Genossenschaftsversammlung beantragt die Einbeziehung von Grundstücken und Objekten, welche bisher dem Genossenschaftsverbande noch nicht angehörten, ebenso der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten, welche durch den Zweck des Unternehmens geschützt und gesichert erscheinen. Ebenso kann die Genossenschaftsversammlung Grundstücke und Objekte aus dem Genossenschaftsverbande ausscheiden. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen den Willen der Mehrheit ist nur im Falle des Paragraph 63,, Wasserrechtsgesetz, zulässig, d. h. wenn für die ausscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zutage treten müssen, nicht erreicht worden ist. Hierüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046058