Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft
Kundmachungsorgan
LGVBlTir. Nr. 77/1922
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 16.Paragraph 16,
Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft und Verfügung über das Vermögen derselben kann nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen dritte Personen und nach anderweitiger, vollständiger Sicherstellung der künftigen Erhaltung der der Genossenschaft anvertrauten Regulierungswerke von der Genossenschaftsversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Genossen oder deren Bevollmächtigte, welche über mindestens zwei Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen, mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Außerdem ist hiezu die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.Die Auflösung der Genossenschaft und Verfügung über das Vermögen derselben kann nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen dritte Personen und nach anderweitiger, vollständiger Sicherstellung der künftigen Erhaltung der der Genossenschaft anvertrauten Regulierungswerke von der Genossenschaftsversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Genossen oder deren Bevollmächtigte, welche über mindestens zwei Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (Paragraph 55, Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen, mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Außerdem ist hiezu die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
Das vorhandene Vermögen hat in diesem Falle die Gemeinde Mayrhofen vorläufig in Verwaltung zu übernehmen. Außerdem ist es der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als der zuständigen Behörde vorbehalten, im Falle es wünschenswert erscheint, nach vorausgegangener Anhörung der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft Mayrhofen die Angliederung derselben an andere Wassergenossenschaften im Zillertale zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung oder zu einer Gesamtgenossenschaft zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046059