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§ 6

Fassungen
ab 30.10.1923 — LGBlVbg. Nr. 68/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute30.10.1923 LGBlVbg. Nr. 68/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 68/1923

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.10.1923LGBlVbg. Nr. 68/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 6,

Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regreßrechtes an die örtlichen Nutznießer (Paragraph 4,) zu leisten. Es bleibt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unbenommen, die Kosten der Grunderwerbung, sowie die Ablösung dinglicher und anderer Rechte, ganz oder zum Teil auf den Baufond zu übernehmen, insbesondere dann, wenn diese Kosten im Verhältnis zur Bausumme außergewöhnlich hohe sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002503