Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Wasserbautengesetz.
Kundmachungsorgan
LGBlVbg. Nr. 68/1923
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR40002504