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§ 8

Fassungen
ab 30.10.1923 — LGBlVbg. Nr. 68/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute30.10.1923 LGBlVbg. Nr. 68/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 68/1923

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.10.1923LGBlVbg. Nr. 68/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.
  2. Absatz 2,Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.
  3. Absatz 3,Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Bewässerungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002505