Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Wasserbautengesetz.
Kundmachungsorgan
LGBlVbg. Nr. 68/1923
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4,
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR40002506