Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1925Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 10.
Für die Durchführung der nach den Beschlüssen der Internationalen Rheinregulierungskommission noch auszuführenden gemeinsamen Regulierungswerke sind zwei Bauleitungen, und zwar die österreichische Rheinbauleitung in Bregenz und die schweizerische Rheinbauleitung in Rorschach bestellt, die seitens der Rheinregulierungskommission in zweckentsprechender Verteilung mit der Ausführung der Bauten betraut werden. Dabei sind sämtliche mit dem Diepoldsauer Durchstich im Zusammenhang stehenden Arbeiten der schweizerischen Bauleitung zuzuweisen.
Jede dieser Bauleitungen ist einem von der betreffenden Regierung bestellten Ingenieur als Bauleiter übertragen.
Von den vorerwähnten Bauleitern werden gemäß der von der Internationalen Rheinregulierungskommission jeweils aufgestellten Dienstesinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129220
Alte Dokumentnummer
N8192537477L