Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1925Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 11.
Den beiden Regierungen wird ausdrücklich das Recht gewahrt, durch speziell hiefür bezeichnete Organe jederzeit die freieste Einsichtnahme und Kontrolle über das gemeinsame Unternehmen sowohl in technischer als auch in finanzieller Beziehung auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129221
Alte Dokumentnummer
N8192537478L