Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1925 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 68/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.192519.04.2002 BGBl. Nr. 68/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1925BGBl. Nr. 68/1925

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Das Überhandnehmen von Ratten auf verbauten Grundstücken, in Kellereien, auf Lager- und Schuttplätzen, Gärten, Dämmen, Uferböschungen, Graben u. s. w. ist unverzüglich vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer) der Gemeindevorstehung anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist bei Liegenschaften, welche vom Eigentümer selbst benutzt werden, sowie bei Häusern mit vermieteten Wohnungen der Eigentümer, sonst der Pächter oder Nutznießer. Bei öffentlichem Gut trifft die Anzeigepflicht jene Organe, welche mit der Verwaltung betraut sind.

  1. Absatz 2,Die Organe der Gendarmerie, der Sicherheitspolizei, des Feld- und Forstschutzdienstes sowie des öffentlichen Sanitätsdienstes haben über Wahrnehmungen, betreffend das Überhandnehmen von Ratten, der zuständigen Gemeindevorstehung Meldung zu erstatten.
  2. Absatz 3,Die Gemeindevorstehungen haben über das Überhandnehmen von Ratten unter Bekanntgabe der bereits getroffenen Abwehrmaßnahmen der politischen Bezirksbehörde Bericht zu erstatten.

Schlagworte

Lagerplatz, Felddienst

Gesetzesnummer

10010196

Dokumentnummer

NOR12129202

Alte Dokumentnummer

N8192512248I