Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Das Überhandnehmen von Ratten auf verbauten Grundstücken, in Kellereien, auf Lager- und Schuttplätzen, Gärten, Dämmen, Uferböschungen, Graben u. s. w. ist unverzüglich vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer) der Gemeindevorstehung anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist bei Liegenschaften, welche vom Eigentümer selbst benutzt werden, sowie bei Häusern mit vermieteten Wohnungen der Eigentümer, sonst der Pächter oder Nutznießer. Bei öffentlichem Gut trifft die Anzeigepflicht jene Organe, welche mit der Verwaltung betraut sind.Paragraph 2, (1) Das Überhandnehmen von Ratten auf verbauten Grundstücken, in Kellereien, auf Lager- und Schuttplätzen, Gärten, Dämmen, Uferböschungen, Graben u. s. w. ist unverzüglich vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer) der Gemeindevorstehung anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist bei Liegenschaften, welche vom Eigentümer selbst benutzt werden, sowie bei Häusern mit vermieteten Wohnungen der Eigentümer, sonst der Pächter oder Nutznießer. Bei öffentlichem Gut trifft die Anzeigepflicht jene Organe, welche mit der Verwaltung betraut sind.
(2)Absatz 2,Die Organe der Gendarmerie, der Sicherheitspolizei, des Feld- und Forstschutzdienstes sowie des öffentlichen Sanitätsdienstes haben über Wahrnehmungen, betreffend das Überhandnehmen von Ratten, der zuständigen Gemeindevorstehung Meldung zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Gemeindevorstehungen haben über das Überhandnehmen von Ratten unter Bekanntgabe der bereits getroffenen Abwehrmaßnahmen der politischen Bezirksbehörde Bericht zu erstatten.