Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1925 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 68/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.192519.04.2002 BGBl. Nr. 68/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1925BGBl. Nr. 68/1925

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Die politische Bezirksbehörde hat hierauf die weiteren Anordnungen über die Durchführung der Rattenvertilgung zu erlassen, mit der nach Anhörung der Gemeinde auch eine befugte Unternehmung betraut werden kann.

  1. Absatz 2,Sind angrenzende politische Bezirke von der Rattenplage betroffen, so haben die politischen Bezirksbehörden bezüglich der Bekämpfung das Einvernehmen zu pflegen.
  2. Absatz 3,Die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf die von der Rattenplage nicht befallenen Häuser oder Grundstücke erstreckt werden.
  3. Absatz 4,Wenn sich die von den politischen Behörden für notwendig erkannten, zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen auch auf Bahngrund erstrecken sollen, so ist, wenn es sich um einen in der Verwaltung oder unter der Aufsicht der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen'' stehenden Bahngrund handelt, mit dieser Unternehmung, wenn es sich um einen in der Verantwortung oder unter der Aufsicht einer Privatunternehmung stehenden Bahngrund handelt, mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr in jedem Falle rechtzeitig das Einvernehmen zu pflegen und mit diesen Stellen, wenn dies für erforderlich erachtet wird, die Wahl der Bekämpfungsmittel zu vereinbaren. Die Anordnung der Durchführung der Rattenvertilgung auf Bahngrund bleibt, je nachdem sie auf Bundesbahngrund oder auf Privatbahngrund im Sinne der voranstehenden Bestimmungen vorgenommen werden soll, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen'' oder dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorbehalten.
  4. Absatz 5,Vorkehrungen, welche erhebliche, mit dem angestrebten Vertilgungserfolge in keinem Verhältnisse stehende Sachschäden zur Folge hätten, sind unzulässig.
  5. Absatz 6,Bei behördlich angeordneten planmäßigen gemeinschaftlichen Veranstaltungen ist die Rattenvertilgung auf Bahngrund und Bahnanlagen tunlichst gleichzeitig mit der Durchführung dieser Maßnahme im sonstigen Gemeindegebiete durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010196

Dokumentnummer

NOR12129203

Alte Dokumentnummer

N8192512249I