Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Die politische Bezirksbehörde hat hierauf die weiteren Anordnungen über die Durchführung der Rattenvertilgung zu erlassen, mit der nach Anhörung der Gemeinde auch eine befugte Unternehmung betraut werden kann.Paragraph 3, (1) Die politische Bezirksbehörde hat hierauf die weiteren Anordnungen über die Durchführung der Rattenvertilgung zu erlassen, mit der nach Anhörung der Gemeinde auch eine befugte Unternehmung betraut werden kann.
(2)Absatz 2,Sind angrenzende politische Bezirke von der Rattenplage betroffen, so haben die politischen Bezirksbehörden bezüglich der Bekämpfung das Einvernehmen zu pflegen.
(3)Absatz 3,Die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf die von der Rattenplage nicht befallenen Häuser oder Grundstücke erstreckt werden.
(4)Absatz 4,Wenn sich die von den politischen Behörden für notwendig erkannten, zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen auch auf Bahngrund erstrecken sollen, so ist, wenn es sich um einen in der Verwaltung oder unter der Aufsicht der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen'' stehenden Bahngrund handelt, mit dieser Unternehmung, wenn es sich um einen in der Verantwortung oder unter der Aufsicht einer Privatunternehmung stehenden Bahngrund handelt, mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr in jedem Falle rechtzeitig das Einvernehmen zu pflegen und mit diesen Stellen, wenn dies für erforderlich erachtet wird, die Wahl der Bekämpfungsmittel zu vereinbaren. Die Anordnung der Durchführung der Rattenvertilgung auf Bahngrund bleibt, je nachdem sie auf Bundesbahngrund oder auf Privatbahngrund im Sinne der voranstehenden Bestimmungen vorgenommen werden soll, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen'' oder dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorbehalten.
(5)Absatz 5,Vorkehrungen, welche erhebliche, mit dem angestrebten Vertilgungserfolge in keinem Verhältnisse stehende Sachschäden zur Folge hätten, sind unzulässig.
(6)Absatz 6,Bei behördlich angeordneten planmäßigen gemeinschaftlichen Veranstaltungen ist die Rattenvertilgung auf Bahngrund und Bahnanlagen tunlichst gleichzeitig mit der Durchführung dieser Maßnahme im sonstigen Gemeindegebiete durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12129203
Alte Dokumentnummer
N8192512249I