Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von Realitäten, hinsichtlich der die Rattenvertilgung von der politischen Behörde angeordnet wird, sind verpflichtet, den zur Durchführung der Vertilgungsarbeiten ergehenden behördlichen Anordnungen sowie auch den Anweisungen des bestellten Leiters und seiner Gehilfen genau nachzukommen, den mit der Durchführung der getroffenen Anordnungen betrauten Personen das Betreten der Häuser oder Grundstücke zu gestatten und diesen Personen sowie der politischen Behörde oder der Gemeinde alle für die Vertilgungsmaßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 4, (1) Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von Realitäten, hinsichtlich der die Rattenvertilgung von der politischen Behörde angeordnet wird, sind verpflichtet, den zur Durchführung der Vertilgungsarbeiten ergehenden behördlichen Anordnungen sowie auch den Anweisungen des bestellten Leiters und seiner Gehilfen genau nachzukommen, den mit der Durchführung der getroffenen Anordnungen betrauten Personen das Betreten der Häuser oder Grundstücke zu gestatten und diesen Personen sowie der politischen Behörde oder der Gemeinde alle für die Vertilgungsmaßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Wird die Durchführung der behördlichen Anordnungen verweigert oder den damit betrauten Personen das Betreten der Gebäude oder Grundstücke verwehrt, so werden die Vertilgungsmaßnahmen von der politischen Behörde zwangsweise durchgeführt, wobei den gemäß Absatz 1 verpflichteten Personen die durch die zwangsweise Durchführung erwachsenen Mehrkosten auferlegt werden.
(3)Absatz 3,Verweigert eine Gemeinde die Mitwirkung bei der Durchführung der von der politischen Behörde gemäß § 3, Absatz 1, getroffenen Anordnungen, so hat die politische Bezirksbehörde die der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf deren Kosten zu besorgen.Verweigert eine Gemeinde die Mitwirkung bei der Durchführung der von der politischen Behörde gemäß Paragraph 3,, Absatz 1, getroffenen Anordnungen, so hat die politische Bezirksbehörde die der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf deren Kosten zu besorgen.
Dokumentnummer
NOR12129204
Alte Dokumentnummer
N8192512250I