Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) zu tragen. Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung können mit Erlaubnis der politischen Behörde die Bekämpfungsmittel gemeindeweise beschafft und deren Kosten sowie die gegebenenfalls nötigen sonstigen gemeinsamen Ausgaben von der Gemeinde vorschußweise bestritten werden. Die Aufteilung der Kosten erfolgt, wenn die Aufwendung für die einzelnen nicht feststellbar und Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, nach Maßgabe der für den einzelnen verwendeten Bekämpfungsmittel.Paragraph 5, (1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) zu tragen. Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung können mit Erlaubnis der politischen Behörde die Bekämpfungsmittel gemeindeweise beschafft und deren Kosten sowie die gegebenenfalls nötigen sonstigen gemeinsamen Ausgaben von der Gemeinde vorschußweise bestritten werden. Die Aufteilung der Kosten erfolgt, wenn die Aufwendung für die einzelnen nicht feststellbar und Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, nach Maßgabe der für den einzelnen verwendeten Bekämpfungsmittel.
(2)Absatz 2,Gegen die Aufteilung der Kosten gemäß Absatz 1 ist binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Tage an gerechnet, die Berufung an die politische Bezirksbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(3)Absatz 3,Rückständige Beträge werden durch die politische Exekution hereingebracht.
(4)Absatz 4,Bei Häusern mit vermieteten Wohnungen gehören die Kosten der Rattenvertilgung zu den im §. 2, Absatz 2, Punkt, des Mietengesetzes vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 872, erwähnten Betriebskosten.Bei Häusern mit vermieteten Wohnungen gehören die Kosten der Rattenvertilgung zu den im Paragraph 2,, Absatz 2, Punkt, des Mietengesetzes vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 872, erwähnten Betriebskosten.
Dokumentnummer
NOR12129205
Alte Dokumentnummer
N8192512251I