Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1925 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 68/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.192519.04.2002 BGBl. Nr. 68/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1925BGBl. Nr. 68/1925

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) zu tragen. Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung können mit Erlaubnis der politischen Behörde die Bekämpfungsmittel gemeindeweise beschafft und deren Kosten sowie die gegebenenfalls nötigen sonstigen gemeinsamen Ausgaben von der Gemeinde vorschußweise bestritten werden. Die Aufteilung der Kosten erfolgt, wenn die Aufwendung für die einzelnen nicht feststellbar und Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, nach Maßgabe der für den einzelnen verwendeten Bekämpfungsmittel.

  1. Absatz 2,Gegen die Aufteilung der Kosten gemäß Absatz 1 ist binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Tage an gerechnet, die Berufung an die politische Bezirksbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  2. Absatz 3,Rückständige Beträge werden durch die politische Exekution hereingebracht.
  3. Absatz 4,Bei Häusern mit vermieteten Wohnungen gehören die Kosten der Rattenvertilgung zu den im Paragraph 2,, Absatz 2, Punkt, des Mietengesetzes vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 872, erwähnten Betriebskosten.

Gesetzesnummer

10010196

Dokumentnummer

NOR12129205

Alte Dokumentnummer

N8192512251I