Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 381/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.02.198631.12.2004 BGBl. Nr. 381/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung zum Zahnarzt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 381/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13, (1) Zunächst hat die Kommission nach Anhörung der Äußerungen der Prüfungskommissäre darüber schlüssig zu werden, ob der Kandidat aus den einzelnen Prüfungsgegenständen entsprochen hat, wobei auch auf die Beantwortung der ihm vom Vorsitzenden (beziehungsweise Stellvertreter) und dem Vertreter der Ärzteschaft gestellten Fragen Rücksicht zu nehmen ist.

  1. Absatz 2,Der auf diese Weise festgestellte Prüfungserfolg in jedem Prüfungsgegenstand ist durch die Noten „sehr gut'', „gut'', „befriedigend'', „genügend'' oder „nicht genügend'' auszudrücken.
  2. Absatz 3,Die Prüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn in jedem Prüfungsgegenstand zumindest die Note „genügend'' erteilt wurde; in diesem Fall lautet die Gesamtnote auf „bestanden''. Die Gesamtnote lautet auf „mit Auszeichnung bestanden'', wenn in keinem Prüfungsgegenstand eine schlechtere Note als „gut'' und in mehr als der Hälfte die Note „sehr gut'' erteilt wurde. Hat der Kandidat auch nur in einem Prüfungsgegenstand die Note „nicht genügend'' erhalten, so lautet die Gesamtnote auf „nicht bestanden''.
  3. Absatz 4,Die Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtnote sind in das Prüfungsprotokoll einzutragen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) und den Prüfungskommissären zu unterfertigen.
  4. Absatz 5,Gegen die Beschlüsse der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10010197

Dokumentnummer

NOR12129241

Alte Dokumentnummer

N8192553748J