Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.1926 — BGBl. Nr. 71/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.1926 BGBl. Nr. 71/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1926BGBl. Nr. 71/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4,

Die Vorschriften des Paragraph eins bis 3 gelten nicht für die Übernahme eines Stillkindes durch die Amme in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt, doch bedarf es hiezu der Bewilligung des leitenden Arztes, die nur erteilt werden darf, wenn weder die Amme mit einer auf das Stillkind übertragbaren noch das Stillkind mit einer auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist und wenn die Amme, falls ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010199

Dokumentnummer

NOR12129252

alte Dokumentnummer

N8192621732L