Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1926Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zur Ausstellung des Zeugnisses berufenen Ärzte sind berechtigt, die spitalsmäßige oder fachliche Untersuchung der Frau oder des Kindes, für die das Zeugnis auszustellen ist, zu verlangen. Sie haben über die erteilten Zeugnisse Vormerkungen zu führen, die der politischen Bezirks- als Sanitätsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Das geiche gilt von der Bewilligung durch den leitenden Arzt einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt.
Schlagworte
Bezirksbehörde, Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129253
alte Dokumentnummer
N8192621733L