Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchenübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1926Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 7.
Jeder der vertragschließenden Teile wird in Zeiträumen von je 14 Tagen periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zukommen lassen.
Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche der Rinder oder die Beschälseuche der Pferde auftritt, wird der Regierung des andern Teils von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40004707