Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 14.08.1926 — BGBl. Nr. 240/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute14.08.1926 BGBl. Nr. 240/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierseuchenübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1926,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

14.08.1926BGBl. Nr. 240/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 8.

Eisenbahnwagen und Schiffe (Schiffsteile), in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen oder Schiffstransportunternehmungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den andern Teil geltend anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004708