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Art. 12

Fassungen
ab 17.11.1931 — BGBl. Nr. 333/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute17.11.1931 BGBl. Nr. 333/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.11.1931BGBl. Nr. 333/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären sich damit einverstanden, daß die Durchführung aller Arbeiten, welche nach Artikel 1 dieses Vertrages am Rhein bewirkt werden, jederzeit einer gegenseitigen Kontrolle unterzogen werden können, die von je einem seitens Österreichs und Liechtensteins zu bestimmenden technischen Organe gemeinsam ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über diese gegenseitige Bau- und Erhaltungskontrolle werden gesondert, jedoch vor Bauinangriffnahme getroffen.
  3. Absatz 3,Gleichartige Bestimmungen gelten auch für die Bau- und Erhaltungsarbeiten am liechtensteinischen Binnenkanal, am Spirs- und Frickgraben und an der Esche.

Schlagworte

Baukontrolle, Bauarbeit, Spirsgraben

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129320

Alte Dokumentnummer

N8193137556L