Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1931Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären sich damit einverstanden, daß die Durchführung aller Arbeiten, welche nach Artikel 1 dieses Vertrages am Rhein bewirkt werden, jederzeit einer gegenseitigen Kontrolle unterzogen werden können, die von je einem seitens Österreichs und Liechtensteins zu bestimmenden technischen Organe gemeinsam ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über diese gegenseitige Bau- und Erhaltungskontrolle werden gesondert, jedoch vor Bauinangriffnahme getroffen.
(3)Absatz 3,Gleichartige Bestimmungen gelten auch für die Bau- und Erhaltungsarbeiten am liechtensteinischen Binnenkanal, am Spirs- und Frickgraben und an der Esche.
Schlagworte
Baukontrolle, Bauarbeit, Spirsgraben
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR12129320
Alte Dokumentnummer
N8193137556L