Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1931Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 13.
(1)Absatz eins,Können sich die beiden Vertragsstaaten über im Zuge der Baudurchführung zu treffende Maßnahmen oder aber bei Auslegung oder bei Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, so entscheidet ein Schiedsgericht, in das jeder Vertragsteil einen Schiedsrichter entsendet.
(2)Absatz 2,Der Obmann, der keinem der vertragschließenden Staaten angehören darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet.
(3)Absatz 3,Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innerhalb sechs Monaten, nachdem eine Partei die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles in Vorschlag gebracht hat, statt, so erfolgt die Wahl in sinngemäßer Anwendung des in Artikel 45, Absatz 4 ff., des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 vorgesehenen Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR12129321
Alte Dokumentnummer
N8193137557L