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Art. 13

Fassungen
ab 17.11.1931 — BGBl. Nr. 333/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute17.11.1931 BGBl. Nr. 333/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

17.11.1931BGBl. Nr. 333/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Können sich die beiden Vertragsstaaten über im Zuge der Baudurchführung zu treffende Maßnahmen oder aber bei Auslegung oder bei Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, so entscheidet ein Schiedsgericht, in das jeder Vertragsteil einen Schiedsrichter entsendet.
  2. Absatz 2,Der Obmann, der keinem der vertragschließenden Staaten angehören darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet.
  3. Absatz 3,Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innerhalb sechs Monaten, nachdem eine Partei die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles in Vorschlag gebracht hat, statt, so erfolgt die Wahl in sinngemäßer Anwendung des in Artikel 45, Absatz 4 ff., des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 vorgesehenen Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129321

Alte Dokumentnummer

N8193137557L