Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1931Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 14.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher Sprache ausgefertigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Vaduz, am 23. Juni eintausendneunhundertdreißigeins.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR12129322
Alte Dokumentnummer
N8193137558L