Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Die Ausstellung eines Viehpasses für ein mit dem Pfandzeichen versehenes Viehstück ist ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht zulässig.Paragraph 4, (1) Die Ausstellung eines Viehpasses für ein mit dem Pfandzeichen versehenes Viehstück ist ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Jeder Viehbesitzer ist verpflichtet, bei der Anforderung eines Viehpasses sowohl den Viehbeschauer als auch den Viehpaßaussteller auf das Brandzeichen ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Dokumentnummer
NOR12129326
Alte Dokumentnummer
N8193212181I