Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Das Pfandrecht erlischt und die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Rechtsfolgen hören auf, wenn an den verpfändeten Viehstücken ein anderes besonderes Brandzeichen (Tilgungszeichen, § 9) angebracht wird.Paragraph 5, (1) Das Pfandrecht erlischt und die in den Paragraphen 2 bis 4 bezeichneten Rechtsfolgen hören auf, wenn an den verpfändeten Viehstücken ein anderes besonderes Brandzeichen (Tilgungszeichen, Paragraph 9,) angebracht wird.
(2)Absatz 2,Der Schuldner ist die Schuld nur dann zu tilgen verbunden, wenn der Pfandgläubiger der Beisetzung des Tilgungszeichens an den verpfändeten Viehstücken zustimmt.
Dokumentnummer
NOR12129327
Alte Dokumentnummer
N8193212182I