Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Die im § 1 angeführte Form der Pfandrechtsbegründung soll von den Unternehmungen (§ 6) nur in Anspruch genommen werden: Paragraph 7, Die im Paragraph eins, angeführte Form der Pfandrechtsbegründung soll von den Unternehmungen (Paragraph 6,) nur in Anspruch genommen werden:
zur Befestigung von Darlehen, die von ihnen unmittelbar dem Darlehensnehmer zum Zwecke des Ankaufes von Rindvieh behufs Mästung im eigenen Betriebe oder behufs Lohnmästung im Betriebe eines Dritten, zum Zwecke der Beschaffung von Futtermitteln zur Viehmästung, oder als Ersatz für einen infolge der Mästung vorläufig eintretenden Entgang angemessener Viehverkaufserlöse gewährt werden;
hinsichtlich solcher Viehstücke, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft des Schuldners erforderlich sind (§ 296 a. b. G. B.).hinsichtlich solcher Viehstücke, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft des Schuldners erforderlich sind (Paragraph 296, a. b. G. B.).
Schlagworte
§ 296 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Dokumentnummer
NOR12129329
Alte Dokumentnummer
N8193212184I