Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Einhaltung der im § 7 angeführten Verpflichtungen durch die Unternehmungen (§ 6) mittels Einsicht in ihre Geschäftsgebarung überwachen.Paragraph 8, (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Einhaltung der im Paragraph 7, angeführten Verpflichtungen durch die Unternehmungen (Paragraph 6,) mittels Einsicht in ihre Geschäftsgebarung überwachen.
(2)Absatz 2,Wenn eine dieser Unternehmungen die angeführten Vorschriften mehrfach und gröblich verletzt oder wiederholt an die Darlehensnehmer offenbar unbillige Forderungen stellt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung verfügen, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Unternehmung nicht weiter anwendbar sind.
Schlagworte
Landwirtschaft
Dokumentnummer
NOR12129330
Alte Dokumentnummer
N8193212185I