Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Die Form des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens, die Art ihrer Anbringung und der dabei zu beobachtende Vorgang, die Stellen und Organe, welche zu ihrer Anbringung berechtigt sind, die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der für ihre Anbringung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und die Art der Beschaffung der zu ihrer Anbringung erforderlichen Behelfe werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt.Paragraph 9, (1) Die Form des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens, die Art ihrer Anbringung und der dabei zu beobachtende Vorgang, die Stellen und Organe, welche zu ihrer Anbringung berechtigt sind, die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der für ihre Anbringung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und die Art der Beschaffung der zu ihrer Anbringung erforderlichen Behelfe werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt.
(2)Absatz 2,Die mit der Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens verbundenen Kosten haben die Unternehmungen (§ 6) zu tragen.Die mit der Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens verbundenen Kosten haben die Unternehmungen (Paragraph 6,) zu tragen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß die Unternehmungen (§ 6) eine gemeinsame Stelle zur Führung eines Verzeichnisses der gemäß § 1 gewährten Darlehen mit der Wirkung zu errichten haben, daß die Zustimmung dieser Stelle die Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne der §§ 2 und 4 ersetzt und die Anbringung des Tilgungszeichens mit Zustimmung dieser Stelle zulässig ist. Die Errichtung dieser Stelle ist im Bundesgesetzblatte kundzumachen.Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß die Unternehmungen (Paragraph 6,) eine gemeinsame Stelle zur Führung eines Verzeichnisses der gemäß Paragraph eins, gewährten Darlehen mit der Wirkung zu errichten haben, daß die Zustimmung dieser Stelle die Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne der Paragraphen 2 und 4 ersetzt und die Anbringung des Tilgungszeichens mit Zustimmung dieser Stelle zulässig ist. Die Errichtung dieser Stelle ist im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung kann weiters die Führung und innere Einrichtung dieses Verzeichnisses näher geregelt und bestimmt werden, daß jedermann, der ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht, in den Geschäftsräumen der mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Stelle in das Verzeichnis Einsicht und daraus Abschrift nehmen, oder auf seine Kosten schriftliche Auskünfte über den Bestand von Darlehen verlangen kann.
Dokumentnummer
NOR12129331
Alte Dokumentnummer
N8193212186I