Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
06.08.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 210/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 906.08.193231.12.1999 BGBl. Nr. 210/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mastkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.08.1932BGBl. Nr. 210/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

80/08 Zivilrecht

Text

Paragraph 9, (1) Die Form des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens, die Art ihrer Anbringung und der dabei zu beobachtende Vorgang, die Stellen und Organe, welche zu ihrer Anbringung berechtigt sind, die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der für ihre Anbringung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und die Art der Beschaffung der zu ihrer Anbringung erforderlichen Behelfe werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt.

  1. Absatz 2,Die mit der Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens verbundenen Kosten haben die Unternehmungen (Paragraph 6,) zu tragen.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß die Unternehmungen (Paragraph 6,) eine gemeinsame Stelle zur Führung eines Verzeichnisses der gemäß Paragraph eins, gewährten Darlehen mit der Wirkung zu errichten haben, daß die Zustimmung dieser Stelle die Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne der Paragraphen 2 und 4 ersetzt und die Anbringung des Tilgungszeichens mit Zustimmung dieser Stelle zulässig ist. Die Errichtung dieser Stelle ist im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
  3. Absatz 4,Durch Verordnung kann weiters die Führung und innere Einrichtung dieses Verzeichnisses näher geregelt und bestimmt werden, daß jedermann, der ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht, in den Geschäftsräumen der mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Stelle in das Verzeichnis Einsicht und daraus Abschrift nehmen, oder auf seine Kosten schriftliche Auskünfte über den Bestand von Darlehen verlangen kann.

Gesetzesnummer

10010211

Dokumentnummer

NOR12129331

Alte Dokumentnummer

N8193212186I