Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1935Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Besitzer eines Stau- oder Triebwerkes bei welchem Staumaße oder Festpunkte aufgestellt sind, ist verpflichtet, jede auf was immer für eine Weise vorgefallene Beschädigung oder Verrückung eines Staumaßes oder eines Festpunktes innerhalb von acht Tagen von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm dieselbe bekanntgeworden ist, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Ortspolizeibehörde hat, wenn sie von einer Beschädigung oder Verrückung der aufgestellten Staumaße oder Festpunkte Kenntnis erhält, den Sachverhalt ungesäumt zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR40171193