Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 27.02.1935 — BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute27.02.1935 BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.02.1935BGBl. Nr. 64/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Besitzer eines Stau- oder Triebwerkes bei welchem Staumaße oder Festpunkte aufgestellt sind, ist verpflichtet, jede auf was immer für eine Weise vorgefallene Beschädigung oder Verrückung eines Staumaßes oder eines Festpunktes innerhalb von acht Tagen von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm dieselbe bekanntgeworden ist, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Ortspolizeibehörde hat, wenn sie von einer Beschädigung oder Verrückung der aufgestellten Staumaße oder Festpunkte Kenntnis erhält, den Sachverhalt ungesäumt zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR40171193