Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 27.02.1935 — BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute27.02.1935 BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.02.1935BGBl. Nr. 64/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 11,

Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als notwendig ergebenden Abänderungen, dann bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße oder Festpunkte findet dasselbe Verfahren statt, wie es für deren Setzung in dieser Verordnung bestimmt ist. Die Höhenlage neuer Festpunkte ist auf jene der früher bestandenen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129463

alte Dokumentnummer

N8193512229I