Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1935Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 11.Paragraph 11,
Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als notwendig ergebenden Abänderungen, dann bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße oder Festpunkte findet dasselbe Verfahren statt, wie es für deren Setzung in dieser Verordnung bestimmt ist. Die Höhenlage neuer Festpunkte ist auf jene der früher bestandenen zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12129463
alte Dokumentnummer
N8193512229I